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Besteuerung Überstunden deutscher Grenzgänger in Luxemburg

Bei den Ausführungen in der Konsultationsvereinbarung vom 11. Januar 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg handelt es sich um reine Klarstellungen zu den Regelungen des DBA-Luxemburg. Bereits vor Anwendungsbeginn des Änderungsprotokolls vom 6. Juli 2023 gingen Luxemburg und Deutschland davon aus, dass bestimmte Einkunftsteile, die in Luxemburg nicht tatsächlich besteuert werden, unter die sog. Rückfallklausel des DBA-Luxemburg a. F. fielen. Hierzu zählten auch die Überstundenvergütungen. Insoweit hat sich an der geltenden Rechtslage nichts geändert, außer dass die Aussage zur Vermeidung von Rückfragen nun explizit in der Konsultationsvereinbarung aufgenommen wurde. Ob und in welcher Höhe auf etwaige Überstundenvergütungen tatsächlich deutsche Einkommensteuer anfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Um das in Deutschland steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, ist beispielsweise mindestens noch ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von gegenwärtig 1.230 Euro sowie ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro abzuziehen. Zu beachten ist jedoch, dass der anzuwendende Steuersatz aufgrund des Progressionsvorbehaltes unter Einbeziehung des in Deutschland nach dem DBA mit Luxemburg steuerfreien Einkommens berechnet wird. Soweit Überstundenvergütungen oder andere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Luxemburg erzielt werden, die aufgrund der Rückfallklausel in Deutschland steuerpflichtig sind, sind diese in der Einkommensteuererklärung anzugeben. In Rheinland-Pfalz ist unabhängig von einer ggf. bestehenden Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung die gelebte Praxis, dass Steuererklärungen von den Finanzämtern nur angefordert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, die voraussichtlich zu einer Steuerfestsetzung führen.

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